FAGG: Widerrufsbelehrung und Rücktrittsrechte
bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraum-Verträgen
Der Auftraggeber/Interessent wird informiert, dass für einen Verbraucher, bei Abschluss des Maklervertrages außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz, gem. § 11 FAGG, ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntätigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (z.B. Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Interessenten, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert.
Als vollständige Dienstleistung des Immobilienmaklers genügt, aufgrund eines abweichenden Geschäftsgebrauchs, die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit, insbesondere sofern vom Auftraggeber keine weiteren Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden.
In diesem Fall kann der Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage eines Provisionsanspruches, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über eine, vom Immobilienmakler namhaft gemachte, Geschäftsgelegenheit kommt.
Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.